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Deutsche Fischwirtschaft
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       Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen Ihnen und uns, der Schich GmbH B.P.V. ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Alle Formen bleiben unser Eigentum. Soweit für den vorliegenden Auftrag besondere Formen entwickelt werden müssen, wird über die Entwicklungs- und Herstellungskosten eine Sonderpreisvereinbarung mit dem Besteller getroffen.

§3 Preise und Zahlungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes Ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versteht sich der Preis immer ausschließlich aller zur Installation unserer Waren zusätzlichen Leistungen, wie Elektro-, Klempner-, Maurer- und Stemmarbeiten etc.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzinsung in gesetzlicher Höhe zu fordern.
(6) Anzahlungen werden vereinbart, wenn Auftragsgröße, Lieferfrist, Kreditlimitüberschreitungen oder sonstige unumgängliche Umstände hohe Vorfinanzierung verursachen. Eine Verzinsung der Vorauszahlung erfolgt nicht
(7) Die Schich GmbH behält sich das Recht vor, die Preise unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen, sofern Auftragsbestätigung und Liefertermin mehr als 4 Monate auseinanderliegen. Bei Kostensteigerungen von mehr als 10 % in einem Jahr ist der Besteller berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
(8) Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich Umfang und Ausführung der bestellten Gegenstände, die nach Auftragsannahme noch berücksichtigt werden können, werden einzeln vergütet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie verlängern die Lieferzeit entsprechend.

§ 4 Lieferbedingungen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und gestalterischen Fragen voraus.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(4) Geraten wir aus gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Verzugsentschädigung auf maximal 10% des Lieferwertes beschränkt. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(5) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(6) Die Haftungsbegrenzung aus Abs. 4 und Abs. 5 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
(7) Kommt der Bestellter in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen. Es wird davon ausgegangen, dass der Schaden 10% des Preises beträgt. Es bleibt dem Besteller jedoch der Nachweis offen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 
(8) Im Fall des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir uns für die Lieferung um eine Transportversicherung bemühen; eine Verpflichtung zur Versicherung übernehmen wir jedoch nicht. Die durch eine solche Versicherung anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers

(1) Die Baustelle ist vom Besteller so herzurichten, dass die gefahrlose Einbringung und Montage der Liefergegenstände ohne deren Zerlegung und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann; die Schich GmbH ist verpflichtet, dem Besteller die dazu erforderlichen Angaben zu machen. 
(2) Für die Einbringung und Montage der Liefergegenstände werden vom Besteller nach Bedarf auf dessen Kosten bis zu vier Personen zur Verfügung gestellt. Ist nach den Angaben der Schich GmbH die Hinzuziehung weiterer Hilfskräfte erforderlich, so trägt der Besteller auch alle damit verbundenen Kosten; kann er seinerseits die Hilfskräfte nicht stellen, so hat er die Schich GmbH unverzüglich davon zu unterrichten. Die Kostentragungslast bleibt beim Besteller.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Geraten Sie mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzufordern.
(2) Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung b bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(4) Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die er durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwirbt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§ 8 Gewährleistung

(1) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung steht uns zu. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte ist, dass der Besteller alle nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.
(2) Soweit sich nachstehend (Abs. 5 und 6) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(3) Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
(4) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Absichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäßer Erfüllung der Besteller vertraut und vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(6) Geringfügige Abweichungen in Farbe, Modellform, Stoff oder Verarbeitung berechtigen nicht zur Reklamation. 

§ 9 Gesamthaftung

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(2) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Schutzrechte und Entwurfsarbeiten

(1) Bei Lieferungen nach Spezifikationen oder Angaben des Bestellers stellt der Besteller die Schich GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund behaupteter Schutzrechtverletzung geltend gemacht werden. 
(2) Entwurfsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden hin vor einer Auftragserteilung für die Umsetzung erbracht werden, werden bei Nichterteilung eines Lieferauftrages nach üblicher Vergütung entlohnt. Die Vergütung wird im Regelfall nach den Bestimmungen der HOAL berechnet. Bei Auftragserteilung werden solche Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit dem Gesamtentgelt verrechnet. Entsprechendes gilt für Entwurfsänderungen, die von uns auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt werden 
(3) Übernimmt der Kunde Ergebnisse unserer Beratung, unsere Planungsarbeiten, Entwürfe oder unser Angebot, für die eine konkrete Vergütung noch nicht bestimmt wurde, teilweise oder ganz, um es durch einen Dritten ausführen zu lassen, so werden die Leistungen der Schich GmbH nach der für solche Leistungen üblichen Vergütung entlohnt. Soweit es sich um Leistungen, die nach der HOAL abzurechnen sind handelt, erfolgt die Abrechnung nach HOAL. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens aufgrund der Weitergabe der Unterlagen, insbesondere in Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen, wird hierdurch nicht berührt. 

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Besteller kann nur mit Ansprüchen aufrechnen, oder in Ansehung solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Bremerhaven.
(4) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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